Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1956 - V ZR 11/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,5434
BGH, 13.06.1956 - V ZR 11/55 (https://dejure.org/1956,5434)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1956 - V ZR 11/55 (https://dejure.org/1956,5434)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1956 - V ZR 11/55 (https://dejure.org/1956,5434)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,5434) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • BGH, 24.11.1959 - VIII ZR 123/58
    Sie lassen sich daher für die Beantwortung der Präge, ob der Konkursverwalter während der Bauer des Konkursverfahrens eine Zwangsvoll streckungsgegenklage gegen einen vor Eröffnung des Konkurses erwirkten Schuldtitel mit der Begründung erheben kann daß dem Gläubiger infolge des Auszuges aus der Konkurstabelle ein stärkerer Schuldtitel zur Verfügung stehe, nicht verwerten® Soweit ersichtlich, ist diese Präge in Schrifttum und Rechtsprechung bisher noch nicht behandelt worden; sie muß, wie ausgeführt, verneint werden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters für eine derartige Klage nicht anerkannt wer den kann- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12® Juli 1955 - V ZR 11/55 (JZ 1955, 613 = SfJW 1955, 1556) behandelt einen ganz anders liegenden Sachverhalt® Es steht der von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung hier schon deshalb nicht entgegen, weil der Konkursverwalter I nicht geltend gemacht hat, die Beklagte sei zur Heraus r' gabe des Schuldtitels verpflichtet, zumal die Forderung aus dem Vollstreckungsbefehl i© Konkursverfahren nicht in voller Höhe anerkannt worden ist, so daß sogar das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl nur in Höhe eines Teilbetrages für unzu3.ässig erklärt hat® Pehlt aber das Rechtsschutzbedürf-, nis für eine Klage, so ist sie unzulässig (vgl® Stein/ Jonas/Schönke ZPO 18®Aufl® Einl® D I 2; RGZ 160, 204,210; BGH Urto Vo 20o November 1956 - VI ZR 238/55 - DM ZPO § 546 Nr®21)o.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht